Richterliches Parkverbot
Richterliches Parkverbot
Schluss mit unerlaubtem Parkieren!
Fremdparker, blockierte Zufahrten oder unklare Parkplatzsituationen?
Mit unserem Paket „Richterliches Parkverbot“ sorgen Sie für klare Verhältnisse – rechtssicher und professionell umgesetzt.
✔ Gerichtliche Bewilligung
✔ Offizielle Beschilderung
✔ Komplette Abwicklung
✔ Fixpreis – keine Überraschungen
Basis
1 Zufahrt
minimale Signalisation
Grundlagen erarbeiten
Gesuch beim Gericht
CHF 690.--
exkl. Gebühren, Tafel, Montage
Plus
wie Basis
Begleitung des gesamten Prozesses
bis 3 verschiedene Parkflächen
bis 3 verschiedene Signalisationen
CHF 990.--
exkl. Gebühren, Tafeln, Montage
Premium
wie Plus
komplexe & viele Parkflächen
mehr als 4 Signalisationen
CHF 1'790.--
exkl. Gebühren, Tafeln, Montage
Folgende Leistungen beinhalten die jeweiligen Pakete:
✔ Situationsanalyse
✔ Soll-Vorschlag
✔ Kostenübersicht
✔ Plan-Aufbereitung
✔ Unterlagen aufbereiten
✔ Auftragsüberwachung
✔ Abnahmeprotokoll
✔ Foto-Dokumentation
Merkblatt AZW GmbH - Richterliches Parkverbot vom 01. Februar 2025
1. Voraussetzungen
Die Grundeigentümerschaft ist berechtigt, ein solches Verbot zu beantragen. Grundlage ist der Besitzschutz (ZGB + ZPO).
Hier muss sie:
das Eigentum nachweisen (z. B. Grundbuchauszug)
eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft machen (z. B. Fremdparker, Fotos)
2. Gesuch beim Gericht
Das Gesuch um ein richterliches Verbot ist beim zuständigen Bezirksgericht am Ort des Grundstücks einzureichen (Verfahren läuft summarisch und schriftlich / Zivilgericht).
Typischer Inhalt:
genaue Bezeichnung des Grundstücks
Verbotstext („Unberechtigten wird das Parkieren untersagt…“)
befristet oder unbefristet
Strafandrohung (Busse bis CHF 2’000)
Begründung+ Beweise
Beilagen: aktueller Grundbuchauszug, Situationsplan / Katasterplan
Das Verfahren ist in der Praxis meist schriftlich und relativ unkompliziert (kein grosses Gerichtsverfahren).
3. Vorauszahlung
Das Gericht stellt die Gebührenrechnung im Voraus zu. Das Gesuch wird erst nach Zahlungseingang bearbeitet.
4. Entscheid des Gerichts
Das Gericht prüft das Gesuch und erlässt (wenn alles passt) das Verbot.
Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.
Es richtet sich gegen „jedermann“ (unbestimmter Personenkreis).
5. Publikation + Signalisation
Das Verbot wird erst wirksam, wenn:
öffentlich bekannt gemacht (Publikation)
vor Ort gut sichtbar angeschlagen wird
Wichtig: Ein normales Verkehrsschild allein reicht nicht. Der Text «richterliches Verbot» muss klar erkennbar sein.
6. Einsprachefrist
Ab Publikation und Anbringen gilt:
30 Tage Einsprachefrist
Jede betroffene Person kann beim Gericht Einsprache erheben
ohne Begründung möglich
Nach der Einsprache: Gegen den Einspracheentscheid kann man
innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben
Erst nach Ablauf dieser Frist ist das Verbot „unangreifbar“ (rechtskräftig).
7. Durchsetzung
Nach Inkrafttreten kann die Grundeigentümerschaft bei Verstössen:
Strafanzeige stellen
Täter werden gebüsst (bis CHF 2’000 möglich)
Wichtig: Die Polizei verteilt keine direkten Bussen auf Privatgrund. Die Grundeigentümerschaft muss aktiv Anzeige erstatten. Für die Kontrolle und administrativen Aufwände darf die Grundeigentümerschaft eine Umtriebsentschädigung (bis max. CHF 50.-- pro Fall) vom Falschparker verlangen.
8. Gesamtdauer
Typischer Ablauf:
Gesuch einreichen → wenige Tage bis Wochen
Entscheid Gericht → ca. 1–4 Wochen (je nach Kanton)
Publikation + Montage → sofort nach Entscheid
Einsprachefrist → 30 Tage
Realistisch: ca. 8 Wochen bis zur vollen Wirksamkeit.
9. Zusammenfassung
Der rechtlich korrekte Ablauf ist:
1. Gesuch beim Gericht
2. Gebühren bezahlen
3. gerichtlicher Entscheid
4. Publikation + Verbotstafel
5. 30 Tage Einsprachefrist abwarten
6. Evtl. gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erheben
7. danach Durchsetzung via Strafanzeige
10. Speziell beim Kanton Aargau
Der Kanton Aargau weist explizit auf die Schnittstelle zum Verkehrsrecht hin:
Wenn die Signalisation verkehrsrechtlichen Charakter hat
oder öffentlich zugängliche Flächen betrifft
dann greifen zusätzlich:
Strassenverkehrsgesetz
Signalisationsverordnung
kantonales Vollzugsrecht
Konsequenz:
Gemeinde / Kanton kann involviert sein
nicht mehr rein privatrechtlich
Das ist besonders wichtig, wenn:
der Parkplatz „offen zugänglich“ ist
oder wie eine öffentliche Fläche wirkt
Gemeinden müssen gewisse Verkehrsanordnungen dem Kanton melden
11. Weitere Hinweise
Was muss beim Gesuch beachtet werden? Und wie können sich die Eigentümergemeinschaften gegen Parksünder zur Wehr setzen?
Fachbeitrag auf der SVIT-Website:
https://www.svit.ch/de/immobilia/artikel/stockwerkeigentum-die-ewigen-falschparker
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